Der Inhaber einer IR(A) ist berechtigt:
Einmotorige – bei entsprechender Musterberechtigung auch mehrmotorige – Flugzeuge nach Instrumentenflugregeln zu führen; und zwar bis zu einer Entscheidungshöhe von 200 ft (60m).
Der Inhaber einer IR(A) – CB ist berechtigt:
Einmotorige – bei entsprechender Musterberechtigung auch mehrmotorige – Flugzeuge nach Instrumentenflugregeln zu führen; und zwar bis zu einer Entscheidungshöhe von 200 ft (60m)
Der Inhaber einer EIR(A) ist berechtigt:
Einmotorige – bei entsprechender Musterberechtigung auch mehrmotorige – Flugzeuge nach Instrumentenflugregeln zu führen; und zwar beschränkt auf die Streckenphase. Start und Landung müssen nach VFR erfolgen.